AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schuth Modulbau GmbH
Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Mündliche Absprachen und Nebenabreden, auch telefonische Vereinbarungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
## 1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns hieran sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen Zustimmung.
## 2. Auftrag
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Für Umfang und Inhalt des Auftrages ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
Dies gilt auch für eventuelle mündliche Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen mit uns.
Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt vorbehalten.
## 3. Zeichnungen
Von uns erstellte Zeichnungen, die Grundlage für die Weiterverarbeitung eines Auftrags sind, müssen vor Aufnahme dieser Arbeiten sorgfältig geprüft und gegengezeichnet werden.
Schäden, die durch nicht sorgfältig geprüfte oder nicht freigegebene Pläne entstehen, gehen nicht zu Lasten der Schuth Modulbau GmbH.
## 4. Preisänderungen
Wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Wochen liegen, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten.
Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
## 5. Lieferung und Lieferzeit
Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
Lieferfristen beginnen frühestens mit Zugang unserer Auftragsbestätigung und nach Vorliegen aller vom Auftraggeber zu schaffenden Liefervoraussetzungen.
Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, beginnt der Liefertermin bzw. die Lieferfrist neu zu laufen, sofern nicht ausdrücklich ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist schriftlich vereinbart wird.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Vertragspflichten durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände gehindert werden – gleichgültig, ob in unserem Werk oder im Werk eines unserer Lieferanten –, z. B. durch Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe oder Verzögerungen bei der Anlieferung von Roh- und Baustoffen, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum, sofern die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird.
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Eventuelle Transportschäden müssen vom Auftraggeber festgestellt und auf dem Lieferschein vermerkt werden.
Für das Abladen ist eine Zeit von einer Stunde vorgesehen. Längere Standzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Lieferung erfolgt an die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Adresse. Bei einer Änderung des Anlieferortes trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Steht eine solche nicht zur Verfügung oder ist die Anfahrt aus anderen Gründen nicht gewährleistet, trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten.
Scheitert die Anlieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers die befahrbare Straße, haftet der Auftraggeber für dadurch entstehende Schäden.
Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Auftraggeber zu stellende Fachkräfte zu erfolgen.
## 6. Gefahrenübergang
Sobald die Ware versandbereit ist, wird der Auftraggeber hierüber von uns unterrichtet.
Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt oder vertraglich vereinbart ist.
Die Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers beginnt ebenfalls zu diesem Zeitpunkt, soweit eine Abnahme geschuldet ist.
## 7. Zahlungen
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Zahlung innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern wir dem Besteller ein Kreditkonto in entsprechender Höhe eingerichtet haben.
Andernfalls ist der Kaufpreis bei Warenabholung bzw. Lieferung zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
Wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche kann der Besteller Zahlungen nicht zurückhalten oder aufrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Sofern wir nach Vertragsabschluss Umstände erfahren, die die Kreditwürdigkeit des Kunden als nicht ausreichend erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
## 8. Skonto
Ein Skontoabzug ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur bei vollständig ausgeglichenen offenen Forderungen zulässig.
## 9. Stornierungen
Eine Stornierung eines rechtsgültig erteilten Auftrags durch den Kunden ist nur möglich, wenn der Auftrag noch nicht produktionstechnisch bearbeitet wurde.
In diesem Fall wird eine Abstandszahlung bzw. ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes für die bereits entstandenen Kosten erhoben.
Wir behalten uns vor, bei Nachweis eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens diesen anstelle der Pauschale geltend zu machen.
## 10. Beschaffenheit und Gewährleistung
Wir weisen darauf hin, dass Holz ein Naturstoff ist. Die naturgegebenen Eigenschaften, Besonderheiten sowie optischen, bauphysikalischen und sonstigen Merkmale von Holz sind zu beachten.
Für derartige naturbedingte Besonderheiten können wir keine Gewähr übernehmen, soweit diese keinen Sachmangel darstellen.
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Unabhängig davon hat der Kunde die gelieferten Waren insbesondere vor einer Weiterverarbeitung bzw. vor dem Einbau auf erkennbare Mängel zu untersuchen.
Offensichtlich mit Mängeln behaftete oder beschädigte Teile dürfen nicht eingebaut bzw. weiterverarbeitet werden, es sei denn, wir erklären hierzu ausdrücklich unser schriftliches Einverständnis.
Beschädigte oder mangelhafte Teile sind uns zur Nachbesserung oder Nachlieferung zur Verfügung zu stellen. Eine eigenmächtige Weiterverarbeitung kann zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
## 11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Vertragsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäft vor.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vertragsware unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückzunehmen.
In der Rücknahme der Vertragsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag, sofern wir dies ausdrücklich erklären.
Wir sind nach der Rücknahme der Vertragsware zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
## 12. Datenschutz
Die im Rahmen von Bestellungen oder Anfragen übermittelten personenbezogenen Daten des Kunden werden von der **Schuth Modulbau GmbH** im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die Weitergabe zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
Dies gilt insbesondere, wenn ein Logistik- oder Transportunternehmen mit der Durchführung einer Lieferung beauftragt wird.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.
## 13. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht am Sitz der Schuth Modulbau GmbH vereinbart.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Wird das Bauvorhaben im Ausland errichtet, gilt für das Vertragsverhältnis ebenfalls das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
## 14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Ochtendung.
## 15. Schlussbestimmungen
Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Dienst-, Werk- und Werklieferungsverträge.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.